Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW

FinASVO NRW

§ 3 Spieltägliche Inbetriebnahme im Automatenspiel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die spieltägliche Inbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

§ 2 § 4